Nutzungsbedingungen

Folgende Nutzungsbedingungen sind dem Leihvertrag zwischen Studierendenschaft (Leihgeberin) und Leihnehmer*innen (Studierende und Beschäftigte der Bauhaus-Universität Weimar) zugrunde zu legen:

Allgemeine Leihbedingungen:

Das Lastenrad steht den Leihnehmer*innen ausschließlich zur Durchführung ihrer Aufgaben (Aufgaben der Studierendenschaft gemäß § 80 ThürHG bzw. Dienstaufgaben bei den Beschäftigten) zur Verfügung.

Die Studierendenschaft als Leihgeberin verleiht das Lastenrad GLEAM Flex. Work bzw. Bergamont E-Cargoville LJ Expert (nachfolgend als Fahrrad bezeichnet) zur alleinigen Nutzung durch den/die Leih-nehmer*in. Leihnehmer*innen müssen zum Leihzeitpunkt volljährig sein. Der/die Leihnehmer*in ist zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrrades samt des ggf. überlassenen Zubehörs (z. B. Schlüssel für Schloss und Transportbox) zum Ende der vereinbarten Leihdauer verpflichtet. Der/die Leihnehmer*in kann keine Ansprüche gegen die Leihgeberin geltend machen, wenn das gebuchte Fahrrad nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann, weil es z. B. von einem/einer vorherigen Nutzer*in nicht rechtzeitig zurückgegeben wurde oder das Fahrrad defekt ist.

1.    Das Fahrrad und seine Benutzung

1.1    Der/die Leihnehmer*in überprüft vor Übernahme des Fahrrades den verkehrssicheren Zustand des Fahrrades (insbesondere Reifen, Bremsen, Schaltung und Licht) und des Zubehörs. Sollte das Fahrrad oder das Zubehör Mängel aufweisen, welche die Verkehrssicherheit gefährden, darf das Fahrrad nicht benutzt werden. Der/die Leihgeber*in ist über den mangelhaften Zustand sofort zu informieren. Der/die Leihnehmer*in erkennt durch die Übernahme des Fahrrades an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.

1.2     Der/die Leihnehmer*in ist verpflichtet, während Leihzeit aufgetretene Mängel sofort, spätestens aber bei Wiedergabe des Fahrrades der Leihgeber*in mitzuteilen.

1.3    Der/die Leihnehmer*in darf das Fahrrad nur in verkehrssicherer Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er/sie darf das Fahrrad nur auf zugelassenen Wegen und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen. Der/ die Leihnehmer*in hat den Einsatz des Lastenrades entsprechend der Witterung zu prüfen und sich entsprechend dieser im Verkehr zu verhalten.

1.4    Der/die Leihnehmer*in ist verpflichtet, das Fahrrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln.

1.5    Der/die Leihnehmer*in darf das Fahrrad nicht in alkoholisiertem Zustand benutzen (0,0 Promille).

1.6    Das Fahrrad darf nur vom/von der Leihnehmer*in gefahren werden. Er/Sie ist nicht berechtigt, den Gebrauch des Fahrrads einem Dritten zu überlassen.

1.7    Der Akku darf nur ordnungsgemäß mit dem zur Verfügung gestellten originalen Ladegerät geladen werden.
1.8    Das Fahrrad darf nicht zu gewerblichen Zwecken oder für eine Fahrt ins Ausland verwendet werden. Das Fahrrad darf nicht zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.

1.9    Das Tragen einer Warnweste und eines Fahrradhelms wird empfohlen. Die Leihgeberin stellt eine Warnweste bei Bedarf zur Verfügung.

2.    Rückgabe des Fahrrades

Der/die Leinehmer*in hat das Lastenrad im übernommenen Zustand am Standort in der Fahrradgarage und die dazugehörigen Schlüssel zum vereinbarten Zeitpunkt bei dem/der Leihgeber*in zurückzugeben. Anderenfalls sind aufgetretene Schäden und Mängel im Protokoll bei der Übergabe zu nennen.

Eine Verlängerung der Leihzeit bedarf der Einwilligung der Leihgeber*in vor Ablauf der Leihfrist.

Der/die Leihnehmer*in verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Rückgabe zum Ende der Leihdauer.

3.    Reparatur

Dem/der Leihnehmer*in ist es nicht gestattet, Reparaturen am Fahrrad selbst vorzunehmen. Bei Schäden, die auf einem schuldhaften Verhalten des/der Leihnehmers/Leinehmerin beruhen, trägt diese/r die Kosten der notwendigen Reparaturen.

4.    Unfall/Diebstahl

Der/die Leihnehmer*in ist verpflichtet, die Leihgeber*in unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es – z. B. durch Diebstahl – abhandengekommen ist. Einen Diebstahl des Fahrrads oder eine sonstige Straftat hat der/die Leihnehmer*in bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und der Leihgeber*in eine Kopie der Strafanzeige zu übergeben. Der/die Leihnehmer*in hat der Leihgeberin bei Diebstahl den Zeitwert des Fahrrades zu ersetzen, wenn das Fahrrad nicht durch das dazugehörige Schloss gesichert war oder sich nachts nicht in einem abgeschlossenen Raum befand. Bei einem Unfall hat der/die Leihnehmer*in dem/der Leihgeber*in einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.

Zusatz für Beschäftigte:

Da das Lastenrad als Dienstrad genutzt wird, gelten insbesondere die Bestimmungen über das Verhalten nach einem Unfall, die Selbstversicherung des Freistaats sowie der Rechtsschutz aus der Richtlinie für die Beschaffung, Verwaltung, Nutzung, Aussonderung, Verwertung und Schadensabwicklung bei Unfällen von Dienstfahrzeugen des Freistaates Thüringen (KfZ-Richtlinie) in sinngemäßer Anwendung

5. Haftung

5.1    Die Leihgeber*in hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

5.2    Der/die Leihnehmer*in haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für die Verletzung seiner/ihrer vertraglichen Pflichten. Er/sie hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen. Der/die Leihnehmer*in haftet auch für Schäden, die Dritten durch die Benutzung des Fahrrades entstehen (Haftpflichtschäden). Er/sie versichert eine private Haftpflichtversicherung zu besitzen.

5.3    Soweit ein Dritter der Leihgeber*in die Schäden ersetzt, wird der/die Leihnehmer/in von seiner/ihrer Ersatzpflicht frei.

5.4    Der/die Leihnehmer*in ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die von ihm/ihr während der Nutzung begangen werden, allein verantwortlich.

Datenschutzinformationen

Die Leihgeberin erhebt und speichert die personenbezogenen Daten des Leihnehmer*in soweit dies zur Erbringung der von ihr angebotenen Leistungen im Zuge der Durchführung des Vertragsverhältnisses mit dem/der Leihnehmer*in erforderlich ist. Die personen-bezogenen Daten werden bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, spätestens bis zum Ende der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Verleihers nach § 606 BGB (6 Monate) gespeichert. Eine längere Speicherung erfolgt nur, wenn sie zur Geltendmachung, Durchsetzung oder Verteidigung von gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen erforderlich ist.
Der*die Leihnehmer*in hat nach Art. 15 DSGVO das Recht, jederzeit Auskunft über die bei der Leihgeberin gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Zudem hat der*die Leihnehmer*in das Recht, nach Art. 16 DSGVO die Berichtigung und/oder nach Art. 17 DSGVO die Löschung und/oder nach Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen.

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